Die gemeindliche Finanzplanung. Ihr Sinn, ihr Zweck, ihr Inhalt. Folge 3. Der mittelfristige Finanzplan.

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IRB: Z 950
SEBI: Zs 1002-4
BBR Z 515

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Zusammenfassung

Im Rahmen der Gesamtplanung für den gemeindlichen Raum stellt der "Finanzplan" nach § 70 GO.NW. nur eine auf einen bestimmten Teilabschnitt von 5 Jahren begrenzte finanzielle Vorausschau dar. Diese allgemein als "mittelfristige Finanzplanung" bezeichnete Vorausschau auf die finanzielle Entwicklung der Gemeinde ist heute verbindlich für alle Gemeinden und Gemeindeverbände im Bundesgebiet vorgeschrieben. Der Autor stellt die übergeordneten und gesetzlichen Anforderungen des Finanzplans dar, den Inhalt und die Aussagen. Weiterhin geht er auf die Orientierungsdaten in der Finanzplanung ein. IRPUD

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Schlagwörter

Staat/Verwaltung, Finanzen, Gemeindefinanzhaushalt, Zuweisung, Planungszeit, Anforderung, Investitionsprogramm, Schuldendienst, Verschuldung, Orientierungsdaten

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Rathaus 33(1980)Nr.11, S.846-847

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Staat/Verwaltung, Finanzen, Gemeindefinanzhaushalt, Zuweisung, Planungszeit, Anforderung, Investitionsprogramm, Schuldendienst, Verschuldung, Orientierungsdaten

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