Die Haftung des Architekten nach englischem Recht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung
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1969
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SEBI: 76/3078
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Zusammenfassung
Weder im englischen noch im deutschen Recht ist der Architektenvertrag ein besonderer Vertragstyp; er wird daher dem allgemeinen Vertragsrecht zugeordnet. Die Besonderheit des englischen Rechts bedingt, daß der Rechtsnatur des Architektenvertrags wenig Bedeutung zukommt, weil die einzelnen Vertragstypen sich haftungs- und verjährungsrechtlich weit weniger unterscheiden als die des deutschen Rechts. Aufgabenbereich und Rechtsstellung des englischen Architekten unterscheiden sich von denen des deutschen. Der englische Architekt unterliegt nicht der Gewährleistungshaftung für Mängel der Pläne und des Bauwerks. Im Ergebnis haftet allerdings der deutsche Architekt nicht strenger als der englische. Übereinstimmend ist die Haftung dann, wenn im deutschen Recht Musterarchitektenverträge mit Verschuldenshaftung vereinbart werden. Unterschiede ergeben sich hingegen bei der gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer; diese Möglichkeit ist eine Besonderheit des deutschen Rechts.
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Kiel: (1969), 279 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Kiel 1969)