Bescheide eines unwirksam gegründeten Abwasserzweckverbandes.

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

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Abstract

1) Bei gleichgerichteten Interessen von einer Partei und einem Beteiligten kann ein Rechtsanwalt ohne Verstoß gegen § 43 a Abs.4 BRAO beide Beteiligte vertreten. 2) Beitragsbescheide eines unwirksam gegründeten Zweckverbandes sind rechtsfehlerhaft, nicht jedoch nichtig. Unschädlich ist, dass sich ein Zweckverband bei Erstellung der Bescheide einer GmbH bedient. 3) Eine Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid zu unterlassen, ist auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet und daher i.d.R. unzulässig, mit der Folge, dass eine Klageänderung insoweit nicht sachdienlich ist. Sächsisches OVG, Urteil vom 30.4.2002 - 5 B 107/01. difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 8

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S. 616-618

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