Privatrechtliche Entsorgungsregelungen in der Abwasserbeseitigung.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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RE

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Abstract

Herkömmlicherweise sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Einleiter von Abwasser in die gemeindlichen Abwassereinrichtungen öffentlich-rechtlich geordnet. Inzwischen entscheiden sich Kommunen häufiger, dieses Rechtsverhältnis privatrechtlich zu organisieren. Zu damit zusammenhängenden Fragen hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Die von dem Normenkontrollvervahren betroffene Samtgemeinde hatte in ihrer Satzung über den Anschluß an die öffentliche Schmutzwasserkanalisationsanalage festgelegt, daß sie die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Schmutzwasser (AEB) betreibe. Nach $ 9 der Satzung regeln die AEB Einzelheiten, u.a. daß die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages durchgeführt wird. Die Antragsteller halten dies für rechtswidrig. Sie hatten keinen Erfolg. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.6.1997 - 9 K 5855/95 - Niedersächsischer Städtetag (NST-N) 1998 S.24. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 12

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S. 380-282/Rdnr.210

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