Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Kommunalen Finanzausgleichs - dargestellt am Beispiel Nordrhein-Westfalens.
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SEBI: Zs 1505-24,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Die Landesverfassung der einzelnen Bundesländer sowie die schleswig-holsteinische Landessatzung verpflichten die jeweiligen Landesgesetzgeber zur Durchführung eines kommunalen Finanzausgleichs sowie zu einem finanziellen Ausgleich bei Aufgabenübertragungen auf die Kommunen und räumen zugleich den Kommunen einen diesbezüglichen Anspruch ein. Die Verteilung zwischen den Kommunen hat individuell und angemessen dergestalt zu erfolgen, daß Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen abgemildert werden, ohne eine gleichmacherische Nivellierung oder gar eine Übernivellierung, also eine (partielle) Umkehr der ursprünglichen Finanzkraftunterschiede, zu bewirken. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung von Auftragsangelegenheiten/Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die Kommunen ist das Vorliegen einer Kostendeckungsregelung. Der Deckungsumfang ist nach dem Veranlassungs- und Verantwortungsprinzip so zu bemessen, daß das Land als Träger der Zweckverantwortung die Zweckausgaben vollen Umfangs zu tragen bzw. zu erstatten hat. Hinsichtlich der Verwaltungsausgaben besteht angesichts der eintretenden Verschiebungen im Aufgabengefüge bei Aufgabenübertragungen eine Mitfinanzierungspflicht des Landes, wobei Umfang und Verteilungsmaßstäbe im Ermessen des Landesgesetzgebers stehen. difu
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Finanzausgleich, Gemeindefinanzausgleich, Verfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Recht, Finanzen
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 24(1985), S. 261-284, Lit.
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Finanzausgleich, Gemeindefinanzausgleich, Verfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Recht, Finanzen