Nationalstraßenbau - Enteignungsrecht. Graubünden.
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1983
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IRB: Z 1049
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Zusammenfassung
Für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der Nutzungswert des Grundstückes zu dem Zeitpunkt der Einigungsverhandlung maßgebend. Wäre das enteignete Land ohne das Nationalstraßenprojekt als Gewerbegebiet ausgewiesen worden, so ist es wie die angrenzenden Grundstücke als Bauland zu bewerten. Der enteignete Boden muss aus Gründen der Gleichbehandlung mit Eigentümern, die Realersatz erhalten, nach dem Neuzuteilungswert bewertet werden. Eine Werterhöhung, die auf das Enteignungsverfahren zurückzuführen ist, ist in diesem Falle ausnahmsweise nicht außer acht zu lassen. hg
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 84(1983) Nr.4, S.175-179, Lit.