Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Treuhänder beim Kölner Modell.
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SEBI: 88/6190
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Zusammenfassung
Bei dem sogenannten "Kölner Modell" liegt nur eine unechte Treuhandschaft (Treuhandschaft im wirtschaftlichen Sinne) vor.Alle Rechte am "Treugut" verbleiben beim Bauherrn; der Treuhänder handelt nur im Namen und für Rechnung des Bauherrn, so daß der Treuhandvertrag damit als Geschäftsbesorgungsvertrag nach Pargr.675 BGB anzusehen ist.Die Haftung des Treuhänders kommt einerseits aufgrund des Treuhandvertrages, darüber hinaus aber auch nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung in Frage.Hinsichtlich der vertraglichen Haftung hat sich im Verlauf der Arbeit gezeigt, daß der Treuhänder sowohl für wirtschaftliche und steuerliche, unter Umständen aber auch für technische Mängel des Objekts einzustehen hat.Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Beteilligungsprospekt gemachten Angaben wird ebenfalls bejaht. chb/difu
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Schlagwörter
Modell, Treuhänder, Bauherrenmodell, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Haftungsrecht, Schadenersatz, Rechtsprechung, Bebauung, Baurecht
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Stuttgart: (1988), 187 S., Lit.(wirtsch.Diss.; Stuttgart 1988)
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Modell, Treuhänder, Bauherrenmodell, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Haftungsrecht, Schadenersatz, Rechtsprechung, Bebauung, Baurecht