BVerwG, Urteil vom 15.1.1982 - BVerwG 4 C 26/78.
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1982
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Die Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG, dass bei Straßenänderungen und -erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben kann, enthält zugleich auch die öffentliche Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme. Die Entscheidung ist daher Verwaltungsakt, der von planbetroffenen Dritten ebenso wie ein Planfestellungsbeschluss mit der Behauptung angefochten werden kann, durch die Zulassung des Vorhabens in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Nimmt die oberste Straßenbaubehörde bei ihrer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG zu Unrecht an, dass ein Planfeststellungsverfahren entbehrlich sei, so liegt darin für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter. -y-
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.6, S.113-116, Lit.