Abstandsflächenregelung, 16-m-Privileg nach Artikel 6 V BayBO, Ausnahmeregelung für eine zweite Außenwand nach Artikel 7 II BayBO, Artikel 6 IV BayBO. BayVGH, Beschluß vom 7.2.1991, Az. 14 CS 90.3361.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
1. Das 16-m-Privileg in Artikel 6 V BayBO kann in der Weise in Anspruch genommen werden, daß für eine zweite gegliederte Außenwand von mehr als 16 m Länge eine Ausnahme nach Artikel 7 II von Artikel 6 V für Wandteile von nicht mehr als 16 Meter Länge und eine Ausnahme von Artikel 6 IV im übrigen erteilt wird, sofern vor den anderen Außenwänden Abstandsflächen nach Artikel 6 IV eingehalten werden. In einem solchen Fall kann ein Nachbar, dessen Grundstück einer gemäß Artikel 6 V bemessenen und situierten Außenwand gegenüber liegt, nicht geltend machen, daß die für die zweite, seinem Grundstück nicht gegenüber liegende Außenwand erteilten Ausnahmen rechtswidrig sind. 2. Braucht eine Garage nach Artikel 7 V BayBO zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, so schränkt ein Anbau des Hauptgebäudes an das Garagengebäude das 16-m-Privileg nicht auf eine Außenwand des Hauptgebäudes ein, sofern das Hauptgebäude auf der Anbauseite für sich beterachtet die auf es treffende Abstandsfläche, hier 1 H, einhält. (-z-)
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Abstandsfläche, Garage, Bauordnungsrecht, Rechtsprechung, Ausnahmeregelung, Befreiung, Grenzbebauung, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.14, S.438-440
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Abstandsfläche, Garage, Bauordnungsrecht, Rechtsprechung, Ausnahmeregelung, Befreiung, Grenzbebauung, VGH-Urteil, Recht, Landesbauordnung