Wohngebiet 50 m neben Industriegebiet ist unzulässig.
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IRB: Z 916
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
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Zusammenfassung
In einer bayerischen Gemeinde wurde neben einem Industriegebiet ein Wohngebiet geplant, getrennt durch eine 35 m breite Grünfläche und eine 13 m breite Verkehrsfläche. Das Gericht bemängelt an dem betreffenden Bebauungsplan: Unzureichende sachgerechte Abwägung im Bebauungsplanverfahren - insbesondere der Problematik "Wohngebiet neben Industriegebiet": unzureichende Begründung. Die Abwägung hätte eine Ermittlung zu erwartender Immissionen miteinschließen müssen. Aufgabe der Gemeinde ist nicht nur die Bekämpfung von Umweltbelastungen, sondern das vorausschauende Vermeiden durch Planung. Es gilt der Grundsatz: Wohn- und Industriegebiet sind voneinander zu trennen. cs
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Recht, Bebauungsplanung, Wohngebiet, Industriegebiet, Emission, Rechtsprechung, Bebauungsplanung, Abwägungsgebot
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Forum Städte-Hygiene, 34(1983)Nr.5, S.242-243
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Recht, Bebauungsplanung, Wohngebiet, Industriegebiet, Emission, Rechtsprechung, Bebauungsplanung, Abwägungsgebot