Die Große Kreisstadt in Bayern.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Mit der Neuordnung der Landkreise 1972 wurde in Bayern das Rechtsinstitut der Großen Kreisstadt eingeführt. Es verleiht größeren kreisangehörigen Gemeinden eine Sonderstellung. Verständlich ist diese Einrichtung vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung, insbesondere dem Gemeindeedikt vom 17.5.1818. Die Kreisunmittelbarkeit und Fragen der Fach- und Rechtsaufsicht spielten dabei eine besondere Rolle. Soweit die Große Kreisstadt Aufgaben nach Art. 9 Abs. 2 GO wahrnimmt, ist die Rechts- und Fachaufsicht in der Hand der Regierung vereint. -y-
Beschreibung
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Recht, Kommunalrecht, Gemeindeordnung, Kommunale Selbstverwaltung, Kreisrecht, Landkreisordnung, Kreisstadt, Aufsichtsbehörde, Großstadt, Kreisstadt
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.8, S.225-229, Lit.
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Recht, Kommunalrecht, Gemeindeordnung, Kommunale Selbstverwaltung, Kreisrecht, Landkreisordnung, Kreisstadt, Aufsichtsbehörde, Großstadt, Kreisstadt