Schrottlagerplatz im Außenbereich, Bestandsschutz. BVerwG, Urteil vom 7.9.1979 - 4 C 45.77, OVG Münster.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Der Schrottlagerplatz genießt Bestandsschutz. Treffen - etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes - verschiedene (bauliche und nicht-bauliche) Nutzungen zusammen und hängt das Bestehen eines Bestandsschutzes wesentlich davon ab, ob diese verschiedenen Nutzungen je isoliert oder aber zusammengefasst als Einheit beurteilt werden, hat sich die Entscheidung für oder gegen die Zusammenfassung in erster Linie nach den Schutzbedürfnissen des Betroffenen und nicht nach dem Ergebnis einer auf das Erscheinungsbild abstellenden (objektivierenden) Betrachtung zu richten. bm
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 29, Lagerplatz, Außenbereich, Bestandsschutz, Eigentumsschutz
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 33(1980)Nr.5, S.175-176
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 29, Lagerplatz, Außenbereich, Bestandsschutz, Eigentumsschutz