Grenzen der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Vollzugspolizei. Dargestellt an Hand der in Hessen und im Bund geltenden Vorschriften.

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SEBI: 73/2071

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Zusammenfassung

Jüngere Ereignisse, bei denen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes Gewalt gegen Personen bzw. Sachen angewandt haben, sind Anlaß dafür, die Bestimmungen in Hessen und der BRD darauf zu untersuchen, ob in einer konkreten Situation die Anwendung von Gewalt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ziel der Untersuchung ist, das ,,Wie'' der Gewaltanwendung, die Art und Weise des einzusetzenden Zwangs gegen Personen oder Sachen, näher zu bestimmen. Die dabei entwickelten Kriterien sollen den einzelnen Polizeivollzugsbeamten in die Lage versetzen, in kurzer Zeit die von ihm geforderte Entscheidung über das ,,Wie'' der Gewaltanwendung rechtsstaatlich tragbar und abgewogen zu treffen. Die Frage des Gebrauchs der sogenannten besonderen Waffen, wie z. B. Handgranaten, Maschinengewehre, Granatwerfer, steht dabei im Mittelpunkt der Diskussion. Da die Bestimmung der Grenzen der Anwendung unmittelbaren Zwangs eng mit der Frage nach dem Zweck der Polizei verknüpft ist, versteht sich die Arbeit zugleich als Beitrag über die Aufqaben der Polizei in der demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung.

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Schlagwörter

Polizei, Ordnungsrecht, Öffentliche Sicherheit, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Gesetz, Öffentliche Aufgabe, Zwang, Waffengebrauch, Partizipation, Recht, Verwaltung

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Frankfurt/Main: Lang (1972) XXVIII, 184 S., Lit.

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Polizei, Ordnungsrecht, Öffentliche Sicherheit, Grundgesetz, Verwaltungsverfahren, Gesetz, Öffentliche Aufgabe, Zwang, Waffengebrauch, Partizipation, Recht, Verwaltung

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Frankfurter öffentlich-rechtliche Studien; 1