Zur Amtshaftung der Gemeinde und des Staates bei der Aufstellung unwirksamer Bebauungspläne.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Dem an der Aufstellung eines Bebauungsplanes beteiligten Organwaltern der Gemeinde obliegen auch Amtspflichten gegenueber den von der Planung Betroffenen.Inhalt dieser Amtspflichten ist es nicht, einen wirksamen Bebauungsplan aufzustellen, sondern die Aufstellung eines unwirksamen Planes zu unterlassen. rh
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Baurecht 14(1983)Nr.3, S.196-200, Lit.