Bauordnungsrecht. Einwendungen des Nachbarn gegen die Genehmigung eines islamischen Betsaals und einer Koranschule. Artikel 4 I, 14 I und II GG. § 34 I BauGB. §§ 4 II Nr.3, 6 II Nr.5 BauNVO. BVerG, Urteil vom 27.2.1992 - 4 C 50.89, VGH Baden-Württemberg.
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Datum
1992
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
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ISSN
0340-7489
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage hat die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen, soweit der Leitsatz. Der Kläger ist Eigentümer eines Eckgrundstücks mit Wohnhaus, der Beigeladene, eine islamische Gemeinde, Eigentümer eines gegenüberliegenden Grundstücks. Die Klage wendet sich gegen die Genehmigung zur Einrichtung eines Betsaals und eines Unterrichtsraums für eine Koranschule sowie zum Anbau einer Wasch- und WC-Anlage in das bisher zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Der Betsaal kann von bis zu 50 Personen genutzt werden. In ihm soll täglich fünfmal gebetet werden. Das erste Gebet findet vor Sonnenaufgang, das letzte nach Sonnenuntergang statt. Im Unterrichtsraum soll islamischer Religionsunterricht für Kinder an Wochenden und Feiertagen erteilt werden. Nach einer Auflage sind 5 Stellplätze auf dem Grundstückanzulegen. Widerspruch und Klage zum VG blieben erfolglos. Der VGH hob das Urteil auf. Das BVerwG verwies zurück. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wurde nach Paragraph 34 I BauGB beurteilt , eine Lärmvorbelastung wurde angenommen. Als für die drei Sommermonate zumutbar wurde die vor 6 Uhr liegende Lärmbelästigung durch den zu- und abfließenden Verkehr beurteilt. (wb)
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Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.4
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.491-493