Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Vergnügungsstätten sind im Kerngebiet regelmäßig und im besonderen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe i.S. der BauNVO. Als solche sind sie bei Beachtung des § 15 BauNVO im Gewerbe- und Industriegebiet uneingeschänkt zulässig. Im Dorfgebiet und im Mischgebiet können sie je nach dem konkreten Vergnügungsstätten-Typ zulässig sein. Im besonderen Wohngebiet kann die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan nach § 1 VI BauNVO ausgeschlossen werden. rh
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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.121-134, Lit.