Die Wirksamkeit von Raumordnungsverfahren. Eine rechtstatsächliche Untersuchung zur Funktion, Bindungswirkung und Rechtsnatur der landesplanerischen Beurteilung sowie der Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen.
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SEBI: 88/947
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Das Gebiet der Bundesrepublik ist von einer Vielzahl der verschiedensten räumlichen Planungen überzogen. Um Planungskollisionen aufzufangen, hat der Bundesgesetzgeber in Pargr. 4 Abs. 5 Bundesraumordnungsgesetz (BROG) eine Abstimmungspflicht für alle raumbedeutsamen Vorhaben von überörtlicher Bedeutung normiert und den Ländern hierbei die verfahrensrechtliche Ausgestaltung überlassen. Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen sehen dementsprechend alle Flächenstaaten eine förmliche Mitwirkung der Landesplanungsbehörden bei dieser Abstimmung in Form eines Raumordnungverfahrens vor. Die Funktion dieses Verfahrens besteht aber nicht nur in der Koordination aller raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, sondern auch in der Sicherung der vor allem in Raumordnungsplänen enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung vor nachträglich widersprechenden Einzelplanungen. Die Landesplanungsbehörde versucht, regelmäßig auf der Grundlage mehrerer vom Planungsträger vorgelegten Planalternativen, das Vorhaben durch einvernehmliches "Aushandeln" mit dem Träger des Vorhabens und den am Verfahren beteiligten Planungsträgern an die Grundsätze und Ziele anzupassen. chb/difu
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Raumordnungsverfahren, Bundesraumordnungsgesetz, Bindungswirkung, Behörde, Kompetenz, Fachplanung, Rechtsschutz, Gemeinde, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschutz, Bauleitplanung, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung
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Konstanz: Universitätsverlag Konstanz (1987), 220 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Konstanz 1985)
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Raumordnungsverfahren, Bundesraumordnungsgesetz, Bindungswirkung, Behörde, Kompetenz, Fachplanung, Rechtsschutz, Gemeinde, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschutz, Bauleitplanung, Planungsrecht, Raumordnung, Landesplanung
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Konstanzer Schriften zur Rechtstatsachenforschung; 4