Verkehrsberuhigung in Städten - durch Vorschriften oder Beeinflussungen?

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IRB: Z 629

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Zusammenfassung

Zum Zwecke der Verkehrsberuhigung können Straßen aus finanziellen und anderen Gründen in der Regel nur örtlich begrenzt umgestaltet werden. Das hat zur Folge, daß die Auswirkungen dieser (aufwendigen) Maßnahmen auf den Verkehrsablauf ebenfalls örtlich mehr oder weniger eng begrenzt sind. Auch die Einführung von Tempo-30-Zonen ist keine Garantie für einen "beruhigten" Verkehrsablauf, da die Einhaltung der Geschwindigkeiten nicht oder nur unzureichend überwacht wird bzw. überwacht werden kann. Zur Abhilfe wird daher vorgeschlagen, optische Täuschungen der Kraftfahrer zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zu nutzen. Als Demonstrationsobjekte wurden zwei Straßen in Neustadt am Rübenberg mit Markierungen, die als "optische Zäune" gestaltet sind, versehen. Diese wirken je nach der Annäherungsgeschwindigkeit optisch sehr unterschiedlich und veranlassen die Kraftfahrer zur Reduzierung ihrer Geschwindigkeiten. Vorher/Nachher-Untersuchungen zeigten erste positive Ergebnisse (Rückgang der Geschwindigkeiten um bis zu 3 km/h), obwohl die Markierungen noch nicht optimal ausgeführt wurden. (-z-)

Beschreibung

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Stadt, Straßenverkehr, Verkehrsberuhigung, Vorschrift, Fahrbahnmarkierung, Optik, Verkehrsgeschwindigkeit, Beeinflussung, Verkehrsbeeinflussung, Markierung, Zaun, Stadtplanung/Städtebau, Verkehr

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Straßenverkehrstechnik, Bonn 33(1989), Nr.1, S.8-10, Abb.;Tab.;Lit.

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Stadt, Straßenverkehr, Verkehrsberuhigung, Vorschrift, Fahrbahnmarkierung, Optik, Verkehrsgeschwindigkeit, Beeinflussung, Verkehrsbeeinflussung, Markierung, Zaun, Stadtplanung/Städtebau, Verkehr

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