Das Recht der interkommunalen Zusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland. Bestandteil ist zusätzlich die Arbeit "Der ideale Verwaltungsbehördenaufbau in den Bundesländern .

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SEBI: CL 687

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Zusammenfassung

In erster Linie muß es Aufgabe der Gemeinden sein, mit ihren vielschichtigen Aufgaben selbst fertig zu werden. Interkommunale Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Gemeindeverwaltungen ist regelmäßig aber dann erforderlich, wenn 1) die zu bewältigenden Aufgaben ihrer Natur nach das Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden umfassen; 2) die Durchführung einer Aufgabe an der finanziellen Leistungskraft der ,,Einzelgemeinde'' zu scheitern droht und mehrere Gemeinden an der Bewältigung dieser Aufgabe interessiert sind; 3) die Einzelgemeinde nicht in der Lage ist, eine Aufgabe auf einer auch wirtschaftlichen Grundlage durchzuführen; 4) die Wirtschaftsgrenzen eines zentralen Ortes mit den Hoheitsgrenzen der ihn umgebenden Gemeinden nicht mehr übereinstimmen und dadurch das kommunale Leben des gesamten Gebietes gehemmt wird. Vor- und Nachteile der für diese Zusammenarbeit möglichen Rechtsinstitute (GmbH, Genossenschaft, Verein, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, privatrechtlicher Vertrag, kommunale Arbeitsgemeinschaft, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Zweckverband) werden diskutiert.

Beschreibung

Schlagwörter

Kommunale Zusammenarbeit, Kommunalverfassungsrecht, Gemeindeverwaltung, Verwaltungsorganisation, Kommunalrecht, Verwaltung, Recht

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Göttingen: Schwartz (1965), X, 153 S., Tab.

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Kommunale Zusammenarbeit, Kommunalverfassungsrecht, Gemeindeverwaltung, Verwaltungsorganisation, Kommunalrecht, Verwaltung, Recht

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