Die Preisfortschreibung nach § 2 V und VI VOB/B im Lichte des neuen Bauvertragsrechts.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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Abstract

Das neue Bauvertragsrecht führt zu einem Paradigmenwechsel bei der Ermittlung einer Nachtragsvergütung. Anstelle fortgeschriebener Vertragspreise wird nunmehr in § 650c BGB auf die tatsächliche Kosten der Mehrleistung abgestellt. Der Gesetzgeber hat von einer Preisfortschreibung abgesehen, da sie zum Missbrauch und unangemessenen Ergebnissen führen soll. Eine AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B-Regelungen hat er abgelehnt. Es sollen die möglichen Auswirkungen der Neuregelung auf die Vergütungsanpassungsregelungen der VOB/B untersucht werden. Diese hängen auch davon ab, ob die vom Gesetzgeber im Anschluss an die herrschende Meinung zu Grunde gelegte Prämisse einer rein deterministischen Preisfortschreibungsregelung in § 2 V und VI VOB/B wirklich zutreffend ist. Im Anschluss an Überlegungen von Kniffka soll aufgezeigt werden, dass die Vergütungsanpassungsregelungen der VOB/B eigentlich nur drei Grundsätze für eine angemessene Vergütungsanpassung aufstellen. Die Einzelheiten der Vergütungsanpassung ergeben sich erst im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, die sich nach § 157 BGB an Treu und Glauben ausrichten muss. Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung sollten die VOB/B-Regelungen einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB standhalten.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 6

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S. 315-325

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