Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots des sogenannten stillen Bettelns.
Grin
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Grin
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DE
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München
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ZLB: R 542/98
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DI
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Abstract
Täglich kann man der Presse entnehmen, dass die Zuwanderung Dimensionen erreicht hat, auf die Deutschland nicht vorbereitet war. Bei den Menschen handelt es sich vor allem um Asylsuchende aus dem Nahen Osten oder EU-Bürger aus Osteuropa. Letztere nutzen die Freizügigkeit, die Ihnen als EU-Bürger zusteht. Bis sie eine Arbeit finden, die ausreicht, um die Familie zu ernähren, versuchen sie mit allen Mitteln den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Möglichkeit ist das Betteln. Für sie selbst stellen die Betteleinnahmen einen wesentlichen Anteil zum Unterhalt dar. Für die Anwohner und Ladenbesitzer sowie die Kommunalverwaltungen sind diese Personen eine Belästigung, die verboten gehört. Man sucht Wege, die Innenstädte von Bettlern zu befreien. Die Stadt München verbietet das Betteln zum Beispiel im Innenstadtbereich und auf dem Gelände des Oktoberfestes. Bei dieser Entwicklung bleibt aber die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verbots meist außer Acht. In Thüringen hat sich bisher keine Kommunalverwaltung derart restriktiv wie die Stadt München in Sachen Betteln positioniert. Dennoch ist die Tendenz zu erkennen, das Betteln generell zu verbieten. In der Arbeit wird untersucht, ob ordnungsbehördliches Verbot verfassungsgemäß ist.
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V, 30 S.
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