Auflistung nach Schlagwort "Sozialdatenschutz"
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Zeitschriftenaufsatz AFET-Stellungnahme zur Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (vom 29. Juni 2003).(2003, Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe)Zeitschriftenaufsatz AFET-Stellungnahme zur Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (vom 29. Juni 2003).(2003, Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe)Zeitschriftenaufsatz Amtsvormund (-pfleger, -beistand) im Gehäuse des Datenschutzes von SGB bis FamFG.(2010, Bundesanzeiger) Kunkel, Peter ChristianDie Regelung des Sozialdatenschutzes in der Jugendhilfe ist verteilt auf SGB I (§ 35), SGB X (§§ 67 bis 85a) und SGB VIII (§§ 61-68). Auch wenn § 35 SGB I nur für Sozialleistungen i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB I gilt, also nicht für die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/ Amts-beistandschaft1 (AV/AP/ AB), so kompensiert § 61 Abs. 1 SGB VIII dieses Defizit, in dem er den Sozialdatenschutz auf die gesamte Jugendhilfe i. S. d. § 2 SGB VIII erstreckt. Nicht einbezogen in diese Erweiterung ist allerdings die AV/AP/ AB, da § 61 Abs. 2 SGB VIII den Datenschutz für sie reduziert auf die Regelung des § 68 SGB VIII. Dieser "datenschutzrechtliche Numerus clausus" gilt aber nur für die Regelungen der Datenerhebung und -verwendung; das sind im SGB X die des Zweiten Abschnitts, also §§ 67a 78 SGB X: Somit gelten auch für die AV/AP/AB die §§ 78a 85a SGB X.2 Inkonsequent ist daher § 68 Abs. 2 SGB VIII, der § 84 SGB X für teilweise anwendbar erklärt.Zeitschriftenaufsatz Amtsvormund (-pfleger, -beistand) im Gehäuse des Datenschutzes von SGB bis FamFG.(2010, Bundesanzeiger) Kunkel, Peter-ChristianDie Regelung des Sozialdatenschutzes in der Jugendhilfe ist verteilt auf SGB I (§ 35), SGB X (§§ 67 bis 85a) und SGB VIII (§§ 61-68). Auch wenn § 35 SGB I nur für Sozialleistungen i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB I gilt, also nicht für die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/ Amts-beistandschaft1 (AV/AP/ AB), so kompensiert § 61 Abs. 1 SGB VIII dieses Defizit, in dem er den Sozialdatenschutz auf die gesamte Jugendhilfe i. S. d. § 2 SGB VIII erstreckt. Nicht einbezogen in diese Erweiterung ist allerdings die AV/AP/ AB, da § 61 Abs. 2 SGB VIII den Datenschutz für sie reduziert auf die Regelung des § 68 SGB VIII. Dieser "datenschutzrechtliche Numerus clausus" gilt aber nur für die Regelungen der Datenerhebung und -verwendung; das sind im SGB X die des Zweiten Abschnitts, also §§ 67a 78 SGB X: Somit gelten auch für die AV/AP/AB die §§ 78a 85a SGB X.2 Inkonsequent ist daher § 68 Abs. 2 SGB VIII, der § 84 SGB X für teilweise anwendbar erklärt.Zeitschriftenaufsatz Änderungen in den Datenschutzvorschriften des SGB VIII.(2005, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -) Lehmann, M. Karl-Heinz; Radewagen, ChristofZeitschriftenaufsatz Änderungen in den Datenschutzvorschriften des SGB VIII.(2005, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -) Lehmann, M. Karl-Heinz; Radewagen, ChristofZeitschriftenaufsatz Angliederung und Aufgaben sozialer Dienste.(2000, Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe e.V. -AFET-) Steinsiek, MichaelZeitschriftenaufsatz Angliederung und Aufgaben sozialer Dienste.(2000, Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe e.V. -AFET-) Steinsiek, MichaelZeitschriftenaufsatz Anpassung des Sozialdatenschutzes. Spielräume im Rahmen der europäischen Datenschutzreform.(2018, Vieweg) Hoidn, Dominik; Roßnagel, AlexanderZeitschriftenaufsatz Auskunfts- und Aussageverweigerung von Mitarbeitern freier Träger.(2002, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -) Kunkel, Peter-ChristianZeitschriftenaufsatz Auskunfts- und Aussageverweigerung von Mitarbeitern freier Träger.(2002, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -) Kunkel, Peter-ChristianZeitschriftenaufsatz Babyklappen und Zeugnisverweigerungsrecht. Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 9. November 2001, NStZ 2002, 332.(2003, Heymann) Riekenbrauk, KlausZeitschriftenaufsatz Babyklappen und Zeugnisverweigerungsrecht. Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 9. November 2001, NStZ 2002, 332.(2003, Heymann) Riekenbrauck, KlausGraue Literatur Basiswissen Datenschutz. Ist gute Arbeit trotz Schweigepflicht möglich? Ein grundlegender Leitfaden für die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe.(2011) Lehmann, M. Karl-Heinz; Radewagen, ChristofIn der vorliegenden Schriftenreihe wird darauf eingegangen, dass die jungen Menschen selber bestimmen müssen, was von ihnen wer erfährt. Dass Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer geistigen Entwicklung häufig noch nicht sinnvoll beurteilen können, ob es richtig ist, die Daten weiterzugeben und welche Folgen hieraus entstehen können, ist offensichtlich. Hier sind die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter berechtigt, die Datenschutzrechte im Interesse der jungen Menschen auszuüben. Im Mittelpunkt steht also nicht eine Formalie, sondern die Persönlichkeit des Betroffenen. Das bedeutet für die handelnden Akteure im Feld der Erziehungshilfen, das Thema Datenschutz nicht pro forma abzuhandeln, sondern gerade in Zeiten der vernetzten Welten die Bedeutung der Herausforderungen, die mit dem Datenschutz verbunden sind, zu erfassen und dementsprechend die Grundlagen zu kennen, damit das Handeln hierauf ausgerichtet werden kann. Die Schriftenreihe ist ein weiterer Baustein zur Professionalisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Erziehungshilfen trägt so zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten der jungen Menschen und ihrer Familien bei.Zeitschriftenaufsatz Beschlagnahme von Jugendamtsakten durch den Jugendrichter. LG Trier, Beschluss vom 19.1.2000, Az: 2 a Qs 2/00.(2002, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -)Zeitschriftenaufsatz Beschlagnahme von Jugendamtsakten durch den Jugendrichter. LG Trier, Beschluss vom 19.1.2000, Az: 2 a Qs 2/00.(2002, Evangelischer Erziehungsverband e.V. - EREV -)Zeitschriftenaufsatz Das Dreiecksverhältnis. Hinweis des Deutschen Vereins zur Datenübermittlung bei Beratungsleistungen (SGB II und SGB XII).(2011, Juventa)Im Dreiecksverhältnis zwischen Beratungsstellen, Leistungsträgern und Klientinnen und Klienten bei Beratungsleistungen im SGB II und SGB XII herrschen Unsicherheiten. Sie beziehen sich auf Umfang und Bedeutung des Geheimnisschutzes, des Datenschutzes und der Mitwirkungspflichten im Prozess der Erbringung von Beratungsleistungen. Der Deutsche Verein hat daher Hinweise erarbeitet, die dazu dienen sollen, dass sich die in den Beratungsstellen tätigen Personen, die Sachbearbeitungen und Fallmanager und Fallmanagerinnen sowie die Klientinnen und Klienten darüber vergewissern, wie der Umgang mit sensiblen persönlichen Daten gestaltet werden kann. Erläutert werden die Grundsätze des Datenschutzes, die Bedeutung der Mitwirkungspflichten und ihrer Grenzen sowie die unterschiedlichen Möglichkeiten, aber auch Grenzen bei der Übermittlung personenbezogener Daten. Im dem Beitrag werden die Hinweise in Auszügen dokumentiert.Zeitschriftenaufsatz Das Münchener Modell der Früherkennung und Frühen Hilfen. Ein Angebot für psychosozial hoch belastete Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren.(2009, Juventa) Pertl, Carla; Kurz-Adam, MariaDas Münchner Modell der Früherkennung und Frühen Hilfen für psychosozial hoch belastete Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren wird seit Mitte November 2008 in der Praxis umgesetzt. In mehrfacher Hinsicht ist das Münchner Modell neuartig, denn es beruht auf einer strukturellen Verbindung von Angeboten aus dem Gesundheitsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe. Des Weiteren beinhaltet das Modell sowohl eine systematische und umfassende Früherkennung aller belasteten Familien als auch ein gesichertes, passgenaues Hilfeangebot. Außerdem gibt es erstmals ergänzend zu dem bestehenden Hausbesuchsdienst der Kinderkrankenschwestern des Referats für Gesundheit und Umwelt auch im Kinder- und Jugendhilfebereich eine gezielte Frühintervention für noch sehr junge Kinder und ihre Familien in München. In jeder der dreizehn Sozialregionen Münchens gibt es ein verbindliches Kooperationssystem bestehend aus einer Kinderkrankenschwester des Referats für Gesundheit und Umwelt, einer Fachkraft der Frühen Hilfe eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe sowie dem örtlichen Sozialbürgerhaus. Die weiteren Akteurinnen und Akteure der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung "rund um die Geburt" werden nach und nach in das Modell eingebunden. Die wissenschaftlich begleitete Evaluation wird Augenmerk auf die Qualität der Zugänge, der Schnittstellen und auf den Verlauf der Unterstützungsleistungen legen.Zeitschriftenaufsatz Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen. Perspektiven aus Gesundheits- und Jugendhilfe.(2009, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) Schönecker, Lydia