Statistiken für Ges. Fordgs.-Übergang; § 91 IV BSHG, § 7 UVG, ges. Prozeßstandschaft, Zulassung der Revision zum BGH, LebStllg. der Eltern, Mangelfallberechnung. § 91 IV S. 1 BSHG ist bei gesetzlichem Übergang des Unterhaltsanspruchs nach dem UVG entsprechend anzuwenden. An die Zulässigkeit einer Zweitausbildung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Urteil des OLG Hamm vom 1.8.1997 - 13 UF 60/97.

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Ges. Fordgs.-Übergang; § 91 IV BSHG, § 7 UVG, ges. Prozeßstandschaft, Zulassung der Revision zum BGH, LebStllg. der Eltern, Mangelfallberechnung. § 91 IV S. 1 BSHG ist bei gesetzlichem Übergang des Unterhaltsanspruchs nach dem UVG entsprechend anzuwenden. An die Zulässigkeit einer Zweitausbildung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Urteil des OLG Hamm vom 1.8.1997 - 13 UF 60/97. 0

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