Statistiken für Bei der Verteilung der kommunalen Finanzausgleichsmittel hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Der niedersächsische Staatsgerichtshof bestätigt den Flächenmaßstab des Finanzausgleichsgesetzes.

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Bei der Verteilung der kommunalen Finanzausgleichsmittel hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Der niedersächsische Staatsgerichtshof bestätigt den Flächenmaßstab des Finanzausgleichsgesetzes. 0

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