Statistiken für Vereinbarungen der Entgelte für die städtischen Kinder- und Jugendheime sind nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung (des Jugendamtes) gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) anzusehen, sondern unterliegen, wegen ihrer erheblichen jugendhilfepolitischen und finanziellen Bedeutung, dem übergeordneten Befassungs- und Beschlußrecht des Jugendhilfeausschusses (§§ 71 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Gutachten vom 20. Juli 1998 - G 59/98.

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Vereinbarungen der Entgelte für die städtischen Kinder- und Jugendheime sind nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung (des Jugendamtes) gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) anzusehen, sondern unterliegen, wegen ihrer erheblichen jugendhilfepolitischen und finanziellen Bedeutung, dem übergeordneten Befassungs- und Beschlußrecht des Jugendhilfeausschusses (§§ 71 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Gutachten vom 20. Juli 1998 - G 59/98. 0

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