Statistiken für Zur Anwendung des § 107 BSHG auf Spätaussiedler, die ein Übergangswohnheim zur vorläufigen Unterbringung verlassen und an einem anderen Ort eine Unterkunft beziehen.

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Zur Anwendung des § 107 BSHG auf Spätaussiedler, die ein Übergangswohnheim zur vorläufigen Unterbringung verlassen und an einem anderen Ort eine Unterkunft beziehen. 0

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