Statistiken für Weiterentwicklung des KJHG: "Den Ländern muß daher eine grundsätzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger abweichend von § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) selbst zu regeln." Auszug aus der 41. Sitzung des Gesamtvorstandes der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände vom 15.12.1998.

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Weiterentwicklung des KJHG: "Den Ländern muß daher eine grundsätzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die sachliche Zuständigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger abweichend von § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) selbst zu regeln." Auszug aus der 41. Sitzung des Gesamtvorstandes der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände vom 15.12.1998. 0

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