Huber, Peter M.2004-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/128552Mit § 7 Abs.2 Nr.5 AtG hat der Gesetzgeber die Verantwortung für den Schutz vor terroristischen Angriffen teilweise auf die Kernkraftwerksbetreiber übertragen und die staatliche Verantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit nach innen und außen entsprechend reduziert. Diese »Verantwortungsreduzierung« hat ein spezifisch atomrechtliches Institut geschaffen, das sich einer polizeirechtlichen Einordnung entzieht. Es wird durch die Aufgabe der militärischen Landesverteidigung ebenso begrenzt wie durch die Verpflichtungen der Polizei zu Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Die Auferlegung von Nachrüstungsmaßnahmen zum Schutz der Kernkraftwerke vor terroristischen Angriffen stellt sich für die Betreiber als »Sonderopfer« dar, das ihr Eigentum ebenso beeinträchtigt wie ihre Berufsfreiheit Angesichts der begrenzten Restlaufzeit der Kernkraftwerke dürfte dies typischerweise nicht mehr zumutbar sein. Insoweit haben die Betreiber vor allem bei nachträglichen Auflagen baulich-technischer Art einen atomrechtlich radizierten Anspruch auf Entschädigung bzw. auf die Gewährung einer entsprechenden Ausgleichsleistung gemäß § 18 Abs.3 i.V.m. Abs.1 AtG (analog). difuDie Verantwortung für den Schutz vor terroristischen Angriffen.ZeitschriftenaufsatzDC4220ZivilschutzAtomkraftwerkSicherheitAnlagensicherheitAtomrechtVerfassungsrechtAnlagenbetreiberVerantwortungTerroranschlagTerrorismus