Ammermüller, Martin G.1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261971https://orlis.difu.de/handle/difu/443498Verbände haben keine ihrer Bedeutung entsprechende Stellung im Staatsrecht. Lediglich die Spitzenorganisationen der Beamtenverbände haben durch PAR. 94 Bundesbeamtengesetz (BBG) einen Rechtsanspruch auf Beteiligung bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse. Auslegung und Entstehungsgeschichte des PAR. 94 lassen keine eindeutige Bestimmung über Sinn und Zweck der Beteiligung zu. Dieses Recht könnte ein Ausfluß der historisch und rechtlich besonderen Koalitionsfreiheit der Beamten sein. Die Beteiligung der Verbände bei der Rechtssetzung fördert die teilweise notwendige Integration der Verbände. Ohne Änderung des Grundgesetzes kann der Bundestag sie nicht an der Rechtssetzung beteiligen oder anhören. Die Ausschüsse sind als vorbereitende Beschlußorgane nicht die richtigen Adressaten des PAR. 94 BBG. Für den Bundesrat und seine Ausschüsse gilt das gleiche wie für den Bundestag. Die Bundesregierung beteiligt die Verbände im freien Ermessen bei der Vorbereitungsarbeit von Rechtssätzen; ein Rechtsanspruch auf Anhörung besteht jedoch nicht. PAR. 94 BBG ist nach Ansicht des Verfassers verfassungswidrig, weil eine Beteiligung nur durch Grundgesetz eingeräumt werden kann.InteressenverbandGesetzgebungsverfahrenBeamtenkoalitionVerbandVerfassungsrechtRechtPolitikSoziologieVerbände im Rechtsetzungsverfahren. Kann den Verbänden, insbesondere den Beamtenkoalitionen nach § 94 BBG, ein Anspruch auf Beteiligung bei der Schaffung von Rechtsnormen gewährt werden?Monographie019187