1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/818731. Der Forderung des Artikels 12 I BayBO, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, kommt gegenüber dem in der gleichen Vorschrift verankerten Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu. 2. Zu den anerkannten Regeln der Baukunst zählt, daß bei herkömmlichen Dachformen eine Gaube sich dem Dach, auf dem sie angebracht werden soll, unterordnen muß, soweit die amtlichen Leitsätze. Die Kläger erhielten zunächst die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Logggia und Dacheinschnitt. Später beantragten sie die Genehmigung für eine Gaube anstelle des Dacheinschnitts. Der Antrag wurde abgelehnt, die Beseitigung der bereits teilweise errichteten Gaube gefordert. Die hiergegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht blieb hinsichtlich ihrer Absicht, die Beklagte zur Baugenehmigung zur verpflichten erfolglos. Der VGH wies die Berufung zurück. In der Urteilsbegründung werden Anforderungen an die Gestaltung und Dimensionierung von Dachgauben formuliert. Eine Befreiung scheidet nach Auffassung des VGH aus. Es ist zweifelhaft, ob von den Bestimmungen des Artikel 12 I BayBO überhaupt befreit werden kann. (wb)Zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit und zu den Gestaltungsanforderungen an eine Dachgaube. BayVGH, Urteil vom 8.11.1991 - 26 B 90.3380 -.ZeitschriftenaufsatzI9203511GaubeFormGrößePlanänderungBaurechtBaugenehmigungRechtsprechungRechtBauordnungsrechtDachgaubeGestaltungBauplanVerpflichtungsklageBeseitigungAbrissVGH-Urteil