1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498237§ 35 Abs. 4 BBauG erleichtert die Nutzungsänderung nur für solche Gebäude, die bisher tatsächlich in der bezeichneten Weise privilegiert genutzt worden sind. Auf § 35 Abs. 4 BBauG kann sich der Mieter nicht entgegen der Absicht des Eigentümers berufen, das Gebäude weiterhin privilegiert zu nutzen. § 35 IV BBauG will, zur Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft, den Landwirten ermöglichen, von der bisherigen privilegierten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage zu einer neuen Nutzung zu wechseln; dabei stellen sich die Beendigung der bisherigen und der Beginn der neuen Nutzung als einheitlicher Vorgang dar, so dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn die frühere privilegierte Nutzung schon seit geraumer Zeit eingestellt ist. rhRechtBebauungsplanungWohngebäudeNutzungNutzungsänderungMieterRechtsprechungBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichPrivilegierungBVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Erleichterte Nutzungsänderung im Außenbereich. § 35 Abs.4 u. 5 BBauG. BVerwG, Urteil v. 29.10.1982 - 4 C 6.78 - OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz080641