1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498027Bei der Bildung einer Garantierückstellung kann sich der Steuerpflichtige nur auf aufgezeichnete, tatsächlich erbrachte Garantieleistungen berufen. Nicht aufgezeichnete geheimgehaltene Garantieleistungen können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft sind. Bei einem wesentlichen Absinken des Rückstellungssatzes kann der Steuerpflichtige nicht geltend machen, ein früher berechtigter Rückstellungssatz sei fortzuführen. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf branchenübliche Rückstellungssätze berufen, wenn seine eigenen Erfahrungen in der Vergangenheit dazu im Widerspruch stehen. -y-FinanzwesenFinanzrechtGarantieBauunternehmenSteuerRechtsprechungGarantieRückstellungGerichtsentscheidungGarantierückstellungen. Aus der Finanzrechtsprechung.Zeitschriftenaufsatz080431