Ortloff, Karsten-Michael1980-02-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261976https://orlis.difu.de/handle/difu/448538Die Frage, ob im Land Berlin nichtbeplante Innenbereiche und Aussenbereiche i.S.d.Bundesbaugesetzes vorkommen, ist stark umstritten.Bauplanungsrechtlich werden die Stadtbezirke in Berlin (West) von zahlreichen Bebauungsplänen erfasst, die unter der Geltung des BBauG in Kraft getreten sind.Daneben gilt - subsidiär - der Baunutzungsplan vom 11.3.1958 i.d.F. vom 28.12.1960, ABl. 1961 S. 742, in Verbindung mit anderen planungsrechtlichen Vorschriften als übergeleiteter Bebauungsplan nach PAR. 173 III 1 BBauG i.V.m.PAR. 144 I Nr. 1 Berliner BauO fort.Das fortgeltende Recht unterscheidet u.a.Nichtbaugebiete.Der Verfasser kommt, unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - abgedruckt in Bank 1975 S. 253 - zu dem Ergebnis, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1960 bilde zusammen mit der BauO von 1958, nebst einigen Fluchtlinienplänen, eine nach PAR. 173 III 1 BBauG wirksam übergeleitete Bebauungsplanregelung, insbesondere auch hinsichtlich der sog.Baulandreserven, Waldgebiete und Nichtbaugebiete.In diesen wie in Gebieten der Baulandreserve bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen -entgegen dem Gesetzeswortlaut - ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Bauvorhabens.BebauungsplanNichtbaugebietBaugenehmigungsanspruchGemeinderechtBauplanungsrechtRechtDas "Nichtbaugebiet" - ein übergeleiteter Berliner Bebauungsplan?Zeitschriftenaufsatz024756