Hartmann, Wolfgang1993-05-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920323-3162https://orlis.difu.de/handle/difu/82186Das Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.1976 steht zur Novellierung an. Als eine wesentliche Fortentwicklung wurde damals die einführung des Eingriffsregelung, die Verursacherhaftung und die Verankerung der Landschaftsplanung gewertet. Es werden die Erfahrungen geschildert, die man in Niedersachsen insbesondere mit der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, bezogen auf die örtliche Landschaftsplanung, gemacht hat. Die Gemeinden arbeiten Landschaftspläne aus mit direktem Bezug auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Entscheidung dazu ist in Niedersachsen voll und ganz den Gemeinden überlassen. Vor dieser weitgehenden Selbstverantwortung ist es aufschlußreich, der Motivation nachzugehen, die einzelne Gemeinden in Niedersachsen zum Aufstellungsbeschluß veranlaßten. Wichtig für eine effektive Landschaftspflege ist die Bereitschaft zur systematischen Konfliktanalyse, die oft nicht publikumswirksam ist und daher von den Gemeindevertretern vermieden wird. (hg)Querschnittsorientierte Landschaftsplanung. Die -örtlichen Erfordernisse- in Niedersachsen.ZeitschriftenaufsatzI93010241LandschaftsplanungBundesnaturschutzgesetzNaturschutzLandschaftspflegeKommunale SelbstverwaltungNaturraum/LandschaftMaßnahme