1995-06-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/87726Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung wird mit der Formulierung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne hinreichend bestimmt umschrieben. Amtlicher Leitsatz. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, für einen unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung gefällten Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Nach zunächst erfolgreicher Klage zum Verwaltungsgericht blieb die Klägerin in der Revision erfolglos. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß auch im Anwendungsbereich des Paragraphen 34 der Begriff im Zusammenhang bebauter Ortsteile Verwendung finde. Infolgedessen sei nicht einzusehen, warum er für eine das Grundrecht weniger berührende Baumschutzsatzung nicht herangezogen werden solle. Im weiteren zu den an die Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten zu stellenden weitergehenden Erfordernisse der katastermäßigen Bezeichnung.Baumschutzsatzung, räumlicher Geltungsbereich, hinreichende Bestimmtheit. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 2.94 -.ZeitschriftenaufsatzI95021033BaumschutzNaturschutzSatzungRechtsprechungGeltungsbereichAbgrenzungBestimmtheitBeschreibungBVerwG-Urteil