2005-08-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/129368BImSchG §§ 4, 48; 16. BImSchV; TA Lärm 1998 Nr. 7.4: 1. Nr. 7.4: 1) TA Lärm 1998 stellt - wie auch sonst das Regelwerk der TA Lärm 1998 - eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. 2) Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstücks und seines Ein- und Ausfahrtsbereichs auf öffentlichen Straßen nur gem. Nr. 7.4 TA Lärm 1998 zuzurechnen. Der dadurch erzeugte Lärmpegel ist nach Maßgabe der 16. BImSchV zu bewerten und unterliegt einem Minimierungsgebot. OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01. difuZunahme des Schwerlastverkehrs durch immissionsschutzrechtliche Genehmigung.ZeitschriftenaufsatzDC5036VerkehrGüterverkehrStraßengüterverkehrImmissionsschutzrechtStraßenverkehrslärmLärmpegelLärmbelastungTA-LärmSchwerlastverkehrGenehmigungsbedürftige AnlageVerkehrszunahme