Benger, Raimo1996-10-172020-01-042022-11-282020-01-042022-11-2819960178-3343https://orlis.difu.de/handle/difu/92441Seit dem 23. April 1996 gelten die Überleitungsbestimmungen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 hinsichtlich der Bergbauberechtigungen nicht mehr. Damit wird die bisher in Ost und West unterschiedliche Zuordnung der Bodenschätze einheitlich auf die Vorschriften der alten Länder zurückgeführt, d.h. Wasserhaushaltsgesetz, Abgrabungsgesetze, Bundesimmissionsschutzgesetz etc.. Allerdings wird ein Bestandsschutz für vorliegende Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) auf nur im Beitrittsgebiet bergfreie Bodenschätze gewährt. Für schwebende Verfahren auf Erteilung einer Bergbauberechtigung gilt hingegen, daß eingeleitete Verfahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zur Neuerteilung einer Bergbauberechtigung führen können. Eine Unterstellung der Stein-und-Erden-Industrie unter das Bergrecht war politisch nicht durchsetzbar, jedoch empfiehlt der Verfasser, die Bergbehörden für Genehmigungsverfahren und Aufsicht einzubeziehen.Bergrechtsangleichung in den neuen Bundesländern. Die neue Rechtslage.ZeitschriftenaufsatzI96030792GesetzBergbauBestandsschutzEigentumGewinnungWasserhaushaltsgesetzBundesimmissionsschutzgesetzBundestagHarmonisierungBergrechtBodenschatzRechtslageRechtsangleichungBerechtigungBundesberggesetzFristGenehmigungAbgrabungsgesetzZuständigkeit