1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/489689Die Gemeinde darf den Wert der ihr im Umlegungsverfahren nach § 55 II BBauG zugeteilten örtlichen Verkehrsflächen weder nach § 128 I S. 1 Nr. 1 BBauG noch nach § 128 I S. 2 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der Werte (§ 57 BBauG ) verteilt worden ist. Eine Bereitstellung von Grundstücken für Erschließungsanlagen aus dem Vermögen der Gemeinde im Sinne des § 128 I S. 2 BBauG ist nur dann gegeben, wenn die Gemeinde Grundstücke aus ihrem Fiskalvermögen zur Verfügung stellt. Die Entscheidung des BVerwG beruht auf folgenden §§: 55 II, 56 bis 59, 128 und 142 II BBauG. -y-RechtBundesbaugesetzUmlegungUmlegungsverfahrenVerkehrsflächeErschließungsrechtErschließungsanlageRechtsprechungBVerwG-UrteilBundesbaugesetzBundesbaugesetzParagraph 55BBauG § 55 II, 56, 57, 128 I. BVerwG, Urt.v. 4.2.1981 - 8 C 13.81 - Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz071991