1994-03-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/83455In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in Paragraph 34 I BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des Paragraphen 34 III BBAuG/Paragraph 34 II BauGB das in Paragraph 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen.Leitsatz.Die Kläger sind Eigentümer dreier landwirtschaftlicher Hofstellen.Sie liegen, jeweils jenseits einer Straße, an drei Seiten eines ehemals mit Hofstelle und Koppel landwirtschaftlich genutzten Flurstücks von 11200 Quadratmetern.Die Klage wendet sich gegen die zum Zwecke der Bebauung mit Einfamilienhäusern begehrte Baugenehmigung.Wiedergegeben sind die Teile der Begründung, die sich mit der Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots befassen, der Funktion der Bauleitplanung und der Frage, inwieweit Betriebsumstellungen und Betriebserweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe neue Baugenehmigungen erforderlich machen.(wb)Bauordnungsrecht - Abwehr gegen eine heranrückende Wohnbebauung. § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. §§ 5 Abs.1 und 2. § 15 Abs. 1 BAuNVO 1977. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.Januar 1993 - 4 C 19.90 OVG Lüneburg.ZeitschriftenaufsatzI94010092Landwirtschaftlicher BetriebTeilungsgenehmigungInnenbereichWohngebäudeInnenbereichBetriebsplanungNutzungsänderungRechtsprechungRechtImmissionsschutzRücksichtnahmeAbstandBetriebserweiterungBVerwG-Urteil