Ulrich, GiselaBoye, Olaf2014-12-102020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920131435-4705https://orlis.difu.de/handle/difu/260903Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit - so heißt es in § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Zur Verwirklichung dieses Rechts ist der Jugendhilfe aufgegeben, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, Eltern bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.Zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen. Die Sicht des Deutschen Kinderschutzbundes, Landesverband Sachsen e.V.ZeitschriftenaufsatzDMR0501594SozialarbeitJugendhilfeKindSchutzInteressenvertretungKooperationBehördeJugendamtSozialer DienstFrühe HilfenQualitätsentwicklungElternberatungKinderschutzKInderrechtNetzwerk