1997-01-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/924631. Eine auf Antrag des Nachbarn nach Paragraph 58 I BauO NW zu treffende Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten ist ermessensfehlerhaft, wenn die Bauaufsichtbehörde von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht und infolgedessen zu Unrecht eine nach Paragraph 60 I BauO NW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung verneint. 2. Die Unterbringung einer ausgelagerten Heimgruppe für schwer erziehbare Jugendliche in einer Dopppelhaushälfte im reinen Wohngebiet nach der BauNVO 1968 anstelle der bisherigen Wohnnutzung durch Familien stellt insbesondere mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot, die Stellplatzpflicht und den Schallschutz eine nach Paragraph 60 I BauO NW baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 3. Zu den Kriterien des Wohnens im Sinne von Paragraph 3 I BauNVO 1968 bei der Unterbringung einer ausgelagerten Heimgruppe von Kindern und Jugendlichen. Paragraph 3 IV BauNVO 1990 erfaßt inhaltlich nicht frühere Fassungen der BauNVO. Soweit Leitsätze. Die Klage wendet sich in zweiter Instanz erfolgreich gegen eine Nutzungsänderung in der der eigenen Haushälfte angebauten anderen Doppelhaushälfte.Bauordnungsrecht. Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Umnutzung einer Doppelhaushälfte als Kinder- und Jugendheim. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.8.1995 - 11 A 850/92, nicht rechtskräftig.ZeitschriftenaufsatzI96040019WohngebäudeNutzungsänderungWohnheimJugendheimBaugenehmigungBehördeEntscheidungsfindungLärmschutzStellplatzRechtsprechungStädtebaurechtBauordnungsrechtReines WohngebietGenehmigungspflichtOVG-Urteil