ERTEILTRuder, Karl-Heinz2016-10-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252015978-3-922526-81-0https://orlis.difu.de/handle/difu/227762Wohnungslose Menschen haben ein Recht darauf, von der Kommune, in der sie sich aktuell und tatsächlich aufhalten, mit einer Notunterkunft nach Ordnungsrecht versorgt zu werden. Dabei ist es unerheblich, wie lange sich die Betroffenen bereits in der Kommune aufhalten. Regelungen, die eine Mindestaufenthaltsdauer in einer Kommune vorsehen, sind nicht rechtens. In der Praxis erfüllten einige Kommunen diese Pflichtaufgabe nicht oder nur unzureichend. Deswegen hat die BAG W ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Rechtslage nochmals eindeutig darlegt. Obdachlosigkeit gefährdet die grundgesetzlich geschützten Individualrechte wie das Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf körperliche Unversehrtheit und auf Menschenwürde. Deswegen hat jede Gemeinde den unabweislichen Auftrag, diese Grundrechte zu schützen und entsprechende Gefahren abwehrende Maßnahmen zu ergreifen. Dies sehen die Polizei-, Sicherheits- und Ordnungsgesetze aller Bundesländer vor.ALLGrundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger.Graue Literatur51T3PBIKDM16102014Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V., BerlinGemeindeObdachloserÖffentlicher RaumOrdnungsrechtVerwaltungsrechtPolizeirechtObdachlosigkeitUnionsbürgerUnterbringungNotunterkunftKommunale Aufgabe