1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514298Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der Schaffung "vollendeter Tatsachen" mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind. Sicherheitsinteressen, die keinen bodenrechtlichen Bezug haben, stellen keinen abwägungsbeachtlichen privaten Belang dar (hier: Schutz vor Terrorakten). -z-RechtBebauungsplanungBundesbaugesetzBauplanungsrechtWohngebietIndustrieanlagePlanänderungGemeindeSicherheitskriteriumBodenrechtPlanaufstellungVerlegungRechtsprechungBeeinträchtigungPlanaufstellungsverfahrenHubschrauberlandeplatzBauplanungsrecht - Planung nach "vollendeten Tatsachen". § 1 Abs.7 BBauG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.März 1984 - 11a NE 38/81.Zeitschriftenaufsatz097354