Axer, Peter1994-09-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/99595Das wissenschaftlich entwickelte, als solches nicht kodifizierte und somit als eigenständiges Rechtsgebiet nicht existente "Recht der öffentlichen Sachen" erfaßt ein weites Spektrum höchst unterschiedlicher Sachen, die nur der Begriff "Widmung" miteinander verbindet. Die Widmung von Straßen und Wegen (der einzige gesetzlich geregelte Fall der Widmung) begründet eine öffentliche Sachherrschaft des Straßenbaulastträgers, der die Rechte und Pflichten eines Eigentümers erhält und so eine zweckwidrige Nutzung verhindert. Demgegenüber entsteht durch die Widmung einer öffentlichen Einrichtung keine öffentliche Sachherrschaft, da eine solche Wirkung wegen des Gesetzvorbehalts nur durch Gesetz eintreten kann. Hier ist die Widmung also nur ein Instrument der Nutzungsregelung. Sachen im Verwaltungsgebrauch werden durch die Widmung lediglich einem Verwaltungsträger zugeordnet. Die der Widmung im allgemeinen zugeschriebene Wirkung hat sie also bei Wegen und Straßen sowie bei Gewässern. lil/difuDie Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen. Zur Identität des Rechts der öffentlichen Sachen als Rechtsgebiet.MonographieS94300011Öffentliches EigentumRechtsprechungKircheStraßenrechtRechtsgeschichteVerkehrVerfassungsrechtKommunalrechtVerwaltungsrechtWidmungÖffentliche SacheNutzungsregelungKommunale Einrichtung