Mainczyk, -1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/504322Seit dem 1. April 1084 ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in Kraft. Es hat das alte, unübersichtliche, in zahlreichen Einzelgesetzen und Verordnungen verstreute, Kleingartenrecht abgelöst und die materiellen kleingartenrechtlichen Vorschriften in einem Sondergesetz zusammengefasst. Das Bundeskleingartengesetz findet auf alle Kleingartenpachtverhältnisse Anwendung, unabhängig davon, wann sie begründet worden sind. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 BKleingG stellt eindeutig klar, dass das BKleingG nicht nur für nach dem 1.4.1983 geschlossene Pachtverträge gilt, sondern auch für Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden haben. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BKleingG ist danach, dass Gegenstand des Pachtvertrages ein Kleingarten i.S. des § 1 BKleingG ist. -z-RechtBodenrechtGeltungsbereichBegriffsbestimmungKleingartenrechtBundeskleingartengesetzPachtvertragSchwerpunkte des neuen Kleingartenrechts.Zeitschriftenaufsatz086846