1993-05-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/820541. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer unter Paragraph 9 I des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen fallenden Maßnahme entgegen, wenn die Maßnahme Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügung beeinträcht und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht. 3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der vollständige Abbruch eines Baudenkmals Paragraph 9 I a DSchG NW in Frage steht. 4. Bei der Abwägung wiegen Belange des Denkmalschutzes umso schwerer, je bedeutsamer das Denkmal ist. Umgekehrt schlagen diese Belange umso weniger zu Buche, je schlechter der Erhaltungszustand ist und je weniger originale Bausubstanz nach einer Wiederherstellung bliebe. 6. Unerheblich ist für die Erteilung bzw. Verweigerung der Erlaubnis nach Paragraph 9 II a, welche finanziellen Belastungen auf die Gemeinde bei einem Erhalt und der Geltendmachung des Übernahmeanspruchs zukommen, soweit die Leitsätze in Auszügen. Streitgegenstand ist ein 30000 Quadratmeter großes Grundstück mit den Gebäuden einer Tuchfabrik aus dem Jahr 1895. (-y-)Bauordnungsrecht und Denkmalschutzrecht - Genehmigung des Abbruchs eines Baudenkmals. §§ 9 I a, II a und b, 31, 33 DSchG NW. Artikel 14 I GG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.12.1991 - 7 A 1113/90.ZeitschriftenaufsatzI93010098DenkmalschutzBaudenkmalAbwägungAbbruchgenehmigungRechtsprechungRechtFabrikAbrissGenehmigungZumutbarkeitErhaltungszustandOVG-Urteil