1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/910751. Der Regelung des Paragraphen 22 liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, daß die Begründung von Wohneigentum in Fremdenverkehrsgebieten regelmäßig zu Zweitwohnungsnutzung führt mit der für den Fremdenverkehr negativen Folge, daß Wohnraum der wechselnden Benutzung durch Fremde entzogen wird. 2. Diese Vermutung des Gesetzgebers kann nicht durch die - in welcher Form auch immer - erklärte Absicht des Antragstellers widerlegt werden, das Wohneigentum nicht als Zweitwohnung nutzen zu wollen. 3. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr wird dann beeinträchtigt im Sinne von Paragraph 22 V Satz 1 BauGB, wenn durch die beantragte Begründung von Wohnungseigentum eine - weitere - Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintritt. Hierfür reicht aus, wenn von dem beantragten Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Soweit Leitsätze. Vergleiche auch Urteil des BVerwG vom gleichen Tag und zum gleichen Gegenstand, Leitsätze und Begründung abgedruckt im selben Heft.Fremdenverkehrssatzung nach § 22 BauGB. Begründung von Wohneigentum. Zweitwohnungsnutzung. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 - 4 C 12.94, OVG Schleswig.ZeitschriftenaufsatzI96020313FremdenverkehrsgebietSatzungEigentumswohnungZweitwohnungRechtsprechungWohneigentumBVerwG-Urteil