Cornils, Matthias1998-07-062020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261995https://orlis.difu.de/handle/difu/104463Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahre 1991 mit dem Urteil in der Rechtssache Francovich eine bahnbrechende Neuregelung auf dem Gebiet der Staatshaftung geschaffen, indem er nämlich eine Schadenersatzpflicht der Mitgliedstaaten in den Fällen konstituiert hat, in denen sie Richtlinien der EU gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig umsetzen; er hat also die Haftung für sog. legislatives Unrecht begründet. Der Autor geht zunächst auf den Zustand der Rechtslage vor dieser Entscheidung ein, analysiert sodann die Entscheidung selbst nach Tatbestandsvoraussetzung und Rechtsfolgen, soweit dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhand des geringen Textbefundes möglich ist, legt aber das Hauptgewicht seiner Studie auf die Frage, inwieweit aus dem EG-Vertrag dem EuGH das Recht erwächst, in einer so grundsätzlichen Frage rechtsfortbildend tätig zu werden, wird doch durch die Schadenersatzpflicht der Mitgliedstaaten nunmehr die quasi- unmittelbare Wirkung von Richtlinien der EU möglicherweise gegen den Wortlaut des EWG-Vertrages begründet. Die sich anschließende Frage nach verfassungsrechtlichen Implikationen dieser Kompetenzausweitung für die EU behandelt der Autor nicht. bup/difuDer gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Rechtsnatur und Legitimität eines richterrechtlichen Haftungsinstituts.MonographieS98030010EuroparechtRechtsprechungHaftungsrechtRechtsschutzKompetenzWirtschaftsrechtRichtlinieWirtschaftspolitikVerwaltungsrechtGesetzgebungRichterrechtLegitimitätStaatshaftungAnspruchUmsetzung