1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506287In einem Vorlagebeschluss v. 22.8.1983 hat das OLG Hamm (4 Re Miet 11/82) an den Bundesgerichtshof die Frage gestellt, ob nur der gezahlte Mietzins rückforderbar ist, der die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Der Senat sieht keine gesetzliche Grundlage für die Ausnahme, nur die objektiv ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sei die eigentlich zulässige, also rechtmäßige Miete, auf die die Mietzinsvereinbarung bei Nichtigkeit der Abrede über die nach WiStG § 5 überhöhte Miete zurückgeführt werden muss. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMiethöheWohnraumMietpreisrechtRechtsprechungBeschlussRechtsentscheidMieterhöhungOLG-UrteilUnwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung erst bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze, ortsübliche Miete und Zuschlag, OLG Hamm gegen OLG Hamburg - BGH muß klären!Zeitschriftenaufsatz088835