1983-12-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/501764Der am 1.1.1983 in Kraft getretene neue § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG, wonach sich der Mietzins innerhalb von drei Jahren nur um 30 % erhöhen darf, erfasst auch die Fälle, in denen der Vermieter vor dem 1.1.1983 eine nach der damaligen Rechtslage begründete, über der neuen Grenze liegende Mieterhöhung verlangte, der Mieter aber bis zum 31.12.1982 noch nicht zugestimmt hatte. -z-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumMiethöheMieterhöhungRechtsprechungAG-Urteil§ 2 MHG n.F. AG Charlottenburg, Urteil v. 8.2.1983 - Az. 8 C 121/82.Zeitschriftenaufsatz084227